Aufgehoben d. RdErl. v. 13.2.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 155).
Historisch:
Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für den Bau und Betrieb einer Propenfernleitung der European Pipeline Development Company (EPDC) zwischen Köln-Roggendorf und Duisburg-Meiderich und einer CO-Fernleitung der Bayer AG Köln-Worringen bis Krefeld-Uerdingen RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-7 50.31.30.3 v. 21.9.2004
Bestimmung der zuständigen
Behörde
für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens
für den Bau und Betrieb einer Propenfernleitung
der European Pipeline Development Company (EPDC)
zwischen Köln-Roggendorf und Duisburg-Meiderich
und einer CO-Fernleitung der Bayer AG
Köln-Worringen bis Krefeld-Uerdingen
RdErl. des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-7 50.31.30.3
v. 21.9.2004
Die
European Pipeline Development Company (EPDC) plant den Bau und Betrieb einer Propenfernleitung, deren Sektion 5 durch den
Regierungsbezirk Köln und den Regierungsbezirk Düsseldorf verläuft. Die Bayer
AG beabsichtigt, in engstmöglicher Bündelung mit der Propenfernleitung ausgehend von ihrem Betriebsgelände in
Worringen, den Bau und Betrieb einer CO Fernleitung bis nach Krefeld-Uerdingen.
Die beiden Vorhaben bedürfen hinsichtlich ihres Baus und Betriebs der
Planfeststellung gemäß § 20 i.V.m. Anlage 1 UVPG.
Für das die örtliche Zuständigkeit der
Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf berührende Vorhaben Errichtung und
Betrieb einer „Rohrfernleitung zum Transport von Propen“ zwischen
Köln-Roggendorf und Duisburg-Meiderich (Sektion 5) sowie für das Vorhaben „CO-Fernleitung
der Bayer AG von Köln-Worringen bis Krefeld-Uerdingen“ wird gemäß § 1 Abs. 4
der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten für die Zulassung und Überwachung sowie Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Vorhaben nach § 20 in Verbindung mit
Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
– UVPG – sowie für den Vollzug der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen –
Rohrfernleitungsverordnung – und zur Änderung der zweiten Verordnung über die
Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden vom 8. Juni 2004 (GV. NRW. S. 376 / SGV NRW. 2010/2129) die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Behörde für die
erstmalige Zulassung sowie auch für spätere ggf. erforderliche Zulassungen von
Änderungen der Vorhaben und für den Erlass nachträglicher Auflagen gemäß § 21
UVPG bestimmt.
MBl.
NRW. 2005 S. 598.